Schwarz-Rot Neustadt | Mehr als nur zwei Farben

Veinssatzung

§ 1 Name und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

    SV "Schwarz-Rot" Neustadt (Dosse) e.V.

    Er hat seinen Sitz in Neustadt (Dosse) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter Nr. 324 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Die Farben des Vereins sind schwarz und rot.


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Er bezweckt ausschließlich die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch die Pflege des Sports.
    Die Förderung und Pflege des Kinder- und Jugendsports ist ein besonderes Anliegen des Vereins.
    Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die zuständige Abteilung. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Sportverein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 4 Aufnahme und Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen einmaligen Aufnahme- sowie die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung nach Vorschlägen der einzelnen Abteilungen beschließt.

  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden.

  4. Der Vereinsvorstand kann einzelnen Mitgliedern Beitragsermäßigung gewähren. Die Beitragsermäßigung kann nur für den Teil des Mitgliedsbeitrages gewährt werden, der die Höhe des an den Landes- bzw. den Kreissportbund abzuführenden Pflichtbeitrages übersteigt.
    Die Ermäßigung kann von der Ausübung bestimmter Tätigkeiten innerhalb des Vereins abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

  5. Der Verein ist berechtigt zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen zu erheben. Die Höhe und die Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgelegt.

  6. Der Sportverein ist berechtigt, Mittel von Sponsoren entgegenzunehmen und zweckentsprechend zu verwenden.
    Er hat in Höhe der Sponsorenmittel Rechenschaft abzugeben gegenüber der Mitgliederversammlung und gegenüber dem Sponsor.


§ 5 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Vorstandsrat


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentlichen und Ehrenmitglieder regeln die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht anderen Organen oder Gremien übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung wird aller zwei Jahre durch den Vorstand einberufen.

  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

  4. Der Vorstand und der Vorstandsrat können jederzeit unter Einhaltung der unter Ziffer 3 genannten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 32 BGB), wenn das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

  6. Wahlkandidaten sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu benennen.
    Der Vorstand gibt die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Aushang im eigenen "Sport- und Vereinshaus" bekannt.
    Jedes Mitglied kann nur in ein Amt gewählt werden. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. In weiteren Wahlgängen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


§ 7 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes.

  2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
    Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
    Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitglieder- versammlung Bericht zu erstatten.

  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

  4. Genehmigung der Eckkennziffern des Doppelhaushaltsplanes.

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  6. Beschlussfassung von Satzungsänderungen.

  7. Beschlussfassung über die Umlageerhebung.

  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  9. Beschlussfassung zu Auszeichnungen lt. Ehrenordnung des Vereins.


§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall der stellvertretende Präsident.
    Der Versammlungsvorsitzende bestimmt den Protokollführer.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, falls nicht Gesetz oder Satzung eine andere Regelung vorschreiben.
    Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr und die Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
    Eine Vertretung durch Überlassung des Stimmrechtes bei Stimmabgabe ist unzulässig.

  3. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens 30 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Abstimmung beantragen.

  4. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Erzielt ein Antrag auch hier keine Mehrheit, gilt er als abgelehnt. Über ihn kann auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beschlossen werden.

  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

  3. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Bestimmung der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 Ziffer 5 bleibt unberührt).


§ 10 Der Vorstand

  1. Im Sinne des § 26 BGB bestimmt der Verein einen Vorstand. Dieser besteht aus:
    Präsident
    Stellvertretender Präsident
    Schatzmeister
    3 Beisitzer

  2. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und fasst die von den Abteilungen erstellten Finanzpläne zum Haushaltsplan des Vereins zusammen. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

  4. Zum Ankauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken ist der Vorstand nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung berechtigt.

  5. Der Vorstand erlässt eine vereinsinterne Kassenordnung. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat mindestens halbjährig Rechenschaft in den Vorstandssitzungen zu Finanzfragen des Vereins abzugeben.

  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  8. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist binnen 6 Monate eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl anzuberaumen. Bei Ausscheiden eines der übrigen Mitglieder bestimmt der Vorstand über die Bestellung eines Vertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode.

  9. Eine Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand zulässig.

  10. Der Vorstand bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle. Er kann einen Geschäftsführer berufen und zur Durchführung von Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

  11. Der Vorstand entscheidet über Einrichtung und Aufhebung von Abteilungen, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in selbständiger Geschäftsführung erledigen.
    Jedes Mitglied muss einer Abteilung angehören.
    Der Vorstand ist befugt, Entscheidungen der Abteilungen zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben.


§ 11 Vorstandsrat

  1. Der Vorstandsrat besteht aus dem Vorstand und den Leitern der Abteilungen.

  2. Dem Vorstandsrat obliegen folgende Aufgaben:
    a) Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhaltens der Vereinsmitglieder;
    b) Schlichtung von persönlichen Streit der Mitglieder, wenn dies im Vereinsinteresse geboten ist;
    c) Vorbereitung von Wahlen und deren Durchführung sowie Koordinierung und Erläuterung der Wahlvorschläge;
    d) Beschluss des Jahreshaushaltsplanes.


§ 12 Protokollierung

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Sitzungen der anderen Organe des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 13 Rechnungsprüfer

    Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Es ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

  3. Ein Mitglied kann nur durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

    Das Mitglied kann zu dem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit konkreten Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

    Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

    Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 15 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden durch Einbrüche, Diebstähle und abhandengekommene Gegenstände auf Sportplätzen, Sporthallen und in sonstigen vom Verein benutzten oder betriebenen Räumen.

  2. Bei Personenschäden gilt der vom Verein abgeschlossene Versicherungsschutz.

  3. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern aus einer Verletzung von Verkehrssicherheitspflichten ist ausgeschlossen.


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
    Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.

  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Neustadt (Dosse), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

  3. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt geschäftsführenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Neustadt (Dosse), den 24. September 2013

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